Wir setzen mit dieser AGB auf Transparenz und klare Regeln.

So schützen wir beide Seiten. Du kennst deine Pflichten und Rechte. Wir sorgen für eine sichere und faire Zusammenarbeit. Bei Fragen stehen wir dir jederzeit zur Verfügung. Gemeinsam schaffen wir eine vertrauensvolle Basis für dein Tattoo. Bitte lese die AGB sorgfältig durch, bevor du zustimmst. Deine Zustimmung bestätigt, dass du alle Bedingungen verstanden hast und akzeptierst. Deine Sicherheit und Zufriedenheit sind uns wichtig. Wir freuen uns, dich bei deinem Tattoo-Projekt zu begleiten.

1. Gültigkeitsbereich der AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen, insbesondere Tätowierungen, die Holy Nail Tattoo als auftragnehmende Instanz gegenüber auftraggebenden Personen erbringt beziehungsweise über eigene arbeitnehmende Personen oder subunternehmerische Personen erbringen lässt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der auftraggebenden Person und der auftragnehmenden Instanz im Hinblick auf die Leistungserbringung getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. 

Änderungen, Ergänzungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Vereinbarung in Schriftform und betreffen insofern die AGB nicht.

2. Leistungserbringung

Die auftragnehmende Instanz verpflichtet sich, die Tätowierleistung nach den in der Branche üblichen, anerkannten Standards sorgfältig und fachgerecht zu erbringen. 

Vor Durchführung der Leistungserbringung erfolgt eine ausführliche Beratung und Aufklärung der auftraggebenden Person über mögliche Risiken, insbesondere über das Risiko allergischer oder entzündlicher Hautreaktionen.

Leistungserbringungen durch die auftragnehmende Instanz erfolgen ausschließlich, sofern folgende Voraussetzungen – unberührt der übrigen Regelungen der AGB – vorliegen.

  • Die auftraggebende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet. Zur Altersprüfung ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises verpflichtend.
  • Die auftraggebende Person erscheint zum vereinbarten Termin nüchtern, ohne Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen berauschenden Substanzen.
  • Eine Schwangerschaft der auftraggebenden Person liegt nicht vor.
  • Es bestehen keine bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten gegen Inhaltsstoffe der verwendeten Tätowierfarben oder sonstiger Materialien.
  • Die auftraggebende Person nimmt keine Medikamente ein, die das Tätowieren wesentlich erschweren oder ausschließen, insbesondere keine blutgerinnungshemmenden Mittel.
  • Die auftraggebende Person leidet nicht an Krankheiten, die eine Tätowierung ausschließen, insbesondere nicht an HIV, Hepatitis, Epilepsie oder vergleichbaren Erkrankungen.
  • Hautstellen, welche tätowiert werden, sind am Termin der Leistungserbringung gereinigt und frei von Hauterkrankungen oder -verletzungen.
  • Das gewünschte Tätowiermotiv enthält keine politischen, diskriminierenden, anstößigen, sittenwidrigen oder moralisch nicht vertretbaren Inhalte.
  • Am Tag der Leistungserbringung bestehen keine gesundheitlichen oder sonstigen Umstände, die eine Durchführung der Tätowierung unmöglich machen oder unverantwortlich erscheinen lassen.
  • Es wurden keine nicht abgesprochenen Oberflächenanästhetika angewandt.
  • Die auftraggebende Person ist geistig und altersmäßig in der Lage, Umfang und Bedeutung der Tätowierleistung vollständig zu erfassen und zu verstehen.

3. Rechte und Pflichten im Sinne und außerhalb der AGB

Die auftraggebende Person ist verpflichtet, die auftragnehmende Instanz vor Beginn der Tätowierleistung umfassend und wahrheitsgemäß über alle für die Durchführung der Leistung relevanten Umstände zu informieren.

Die auftraggebende Person hat der auftragnehmenden Instanz unverzüglich und vollständig mitzuteilen, ob eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

  • Bekannte Allergien, insbesondere gegen Inhaltsstoffe der Tätowierfarbe oder sonstige für die Tätowierung verwendete Mittel.
  • Einnahme von Medikamenten, insbesondere blutgerinnungshemmender oder sonstiger Medikamente, die das Tätowieren wesentlich erschweren oder ausschließen können.
  • Bestehende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein könnten, insbesondere HIV, Hepatitis, Epilepsie oder vergleichbare Erkrankungen.

Zur Mitteilung  von Änderungen oder das Neuauftreten der genannten Umstände unverzüglich vor oder während der Leistungserbringung, verpflichtet sich die auftraggebende Person. Kommt die auftraggebende Person ihrer Informationspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so haftet sie für alle daraus resultierenden Schäden und Folgen selbst. Soweit diese auf einer unterlassenen oder falschen Information beruhen.

Die auftragnehmende Instanz behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung bei unvollständiger oder fehlerhafter Information ganz oder teilweise abzulehnen, zu unterbrechen oder zu beenden.

Darüber hinaus verpflichtet sich die auftraggebende Person, die persönlich durch die auftragnehmenden Instanz ausgehändigte Pflegeanleitung und sonstige von der auftragnehmenden Instanz erteilten Anweisungen über Hygiene und Pflege des Tattoos bis zur vollständigen Abheilung einzuhalten. 

Die auftraggebende Person verpflichtet sich zudem – neben der mündlich erfolgten Aufklärung im Rahmen des Beratungs- und Informationsgesprächs – auch die auf der Website www.holynailtattoo.com oder www.holynailtattoo.de zugänglichen und in den Geschäftsräumen ausliegenden Informationen zu berücksichtigen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Anzahlung, Pauschalierter Schadensersatz

Tätowierungen.

Die Preise berechnen sich nach Aufwand und individueller Vereinbarung. Die Preise umfassen ein Beratungs-/Informationsgespräch, die Erstellung der Vorlage, das Stechen des Tattoos sowie etwaige Nachstecharbeiten unter Berücksichtigung von Ziffer 7.

Die bei ersten Besprechungen genannten Preise für die Leistungserbringung sind unverbindlich und stellen eine grobe Schätzung dar, sofern nicht bereits vorab schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Festpreise können ausschließlich mit der auftragnehmenden Instanz oder einer von ihr benannten Vertretung vereinbart werden.

Faktoren, die erst kurz vor, während oder nach der Tätowierung bekannt werden (z. B. Hautreaktionen oder Schmerztoleranz der auftraggebenden Person), werden bei der Preisgestaltung berücksichtigt.

Bei größeren Projekten mit mehreren Folgeterminen wird ein maximaler Festpreis pro Termin vereinbart; ein Gesamtpreis für alle Termine erfolgt nicht.

Erfolgt nach Beginn der Leistungserbringung eine Änderung des Tattoos auf Wunsch der auftraggebenden Person, ist eine neue Preisabsprache zwischen der auftraggebenden Person und der auftragnehmenden Instanz notwendig.

Sonstige Leistungen.

Die Preise für sonstige Leistungen richten sich nach den ausgezeichneten Preisen bzw. der aktuell gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Zahlungen sind stets sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Anzahlung, Pauschalierter Schadensersatz für Tätowierungen

Bei verbindlichen Terminvereinbarungen für eine Tätowierung ist eine Anzahlung abhängig von dem zu erwartenden Gesamtaufwand, mindestens aber in Höhe von EUR 50,00 (brutto), sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

Die Anzahlung wird auf den Endpreis angerechnet. Bei einer Terminvereinbarung mit Folgeterminen wird die Anzahlung am letzten Termin der Leistungserbringung mit der Schlusszahlung verrechnet. Die Anzahlung wird einbehalten, wenn der Termin nicht spätestens in einer Frist von drei Werktagen vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird. Dies gilt auch wenn die Terminkarte während des vereinbarten Termins nicht vorgelegt werden kann. 

Absagen haben telefonisch oder per E-Mail an absage@holynailtattoo.com zu erfolgen.

Im Falle einer Terminvereinbarung mit Folgeterminen behält sich die auftragnehmende Instanz vor, nach jedem Termin einen Teilbetrag für die Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.

Bei einer kurzfristigen Terminabsage (48 Stunden bzw. zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin) oder bei Nichterscheinen kann die auftragnehmende Instanz – zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Schadensersatz in Höhe der gemäß Ziffer 4 Absatz 4 geleisteten Anzahlung verlangen und mit dieser verrechnen.

Der auftragnehmenden Instanz bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der auftraggebenden Person der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei einer Terminabsage vor dem vorgenannten Zeitraum behält sich die auftragnehmende Instanz vor, bei Erstellung einer aufwändigen individuellen Vorlage die geleistete Anzahlung in voller Höhe als Vergütung einzubehalten.

Die Anzahlung wird im Falle einer Rückerstattung nicht in bar erstattet, sondern nur in Form eines Gutscheins an die auftraggebende Person herausgegeben. Für Gutscheine gilt Ziffer 6.

6. Gutscheine

Gutscheine können für die Leistungserbringung erworben werden. Es ist nur ein Gutschein pro Leistungserbringung einlösbar. Gutscheine werden nicht ausbezahlt, auch keine Teilbeträge. Die Gültigkeit des Gutscheins beträgt 12 Monate.

Ein Gutschein bedeutet keinen Anspruch auf das Tätowieren eines jeden Motivs. Auch bei Gutscheinen behält sich die auftragnehmende Instanz die oben genannten Rechte vor.

7. Nachstecharbeiten

Die Preise verstehen sich bei Tätowierungen inklusive Nachstecharbeiten. Unter Nachstecharbeiten sind im üblichen Rahmen erforderliche und notwendige Anpassungen nach Abheilung der Tätowierung zu verstehen. Ob Nachstecharbeiten notwendig sind, hängt individuell von der auftraggebenden Person, insbesondere von deren Hauteigenschaften und/oder der Farbaufnahmefähigkeit der Haut ab.

Die Termine für Nachstecharbeiten sind innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach dem letzten Tag der Leistungserbringung wahrzunehmen, ansonsten sind die Nachstecharbeiten gesondert vergütungspflichtig.

Wird der vereinbarte Termin zu den Nachstecharbeiten durch die auftraggebende Person grundlos und/oder ohne fristgerechte Absage (48 Stunden bzw. zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin) nicht wahrgenommen, verfällt der Anspruch auf die kostenfreien Nachstecharbeiten.

Nachstecharbeiten, die auf einer mangelhaften Leistung der auftragnehmenden Instanz beruhen, sind im Rahmen der Nacherfüllung unentgeltlich.

Nachstecharbeiten, die aufgrund unsachgemäßer Pflege durch die auftraggebende Person und damit wegen Verstoß gegen Ziffer 3 erforderlich werden, sind gesondert vergütungspflichtig.

8. Coverups

Unter Coverups sind Tätowierungen zu verstehen, die auf Wunsch der auftraggebenden Person ganz oder teilweise eine bereits vorhandene Tätowierung der auftraggebenden Person über- bzw. verdecken sowie umgestalten sollen.

Bei Coverups kann eine vollständige Abdeckung des ursprünglichen Tattoos durch die auftragnehmende Instanz nicht gewährleistet werden.

Die auftragnehmende Instanz weist ausdrücklich darauf hin, dass es zu Wechselwirkungen mit der bereits vorhandenen und der neu eingebrachten Tattoofarbe kommen kann. Insbesondere aufgrund ästhetisch ungewollter Farbentwicklung oder unvorhersehbarer Hautreizungen.

Bei Coverups kann es zu einem erhöhten Zeitaufwand kommen als ursprünglich angedacht. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist von der auftraggebenden Person entsprechend dem vereinbarten Preis pro Stunde zu tragen. Die auftragnehmende Instanz wird die auftraggebende Person rechtzeitig über den erhöhten Zeitaufwand informieren.

Nachstecharbeiten im Sinne von Ziffer 7 sind bei Coverups stets gesondert vergütungspflichtig. Dies gilt nicht im Falle von Ziffer 7 Absatz 4.

9. Eigentums- und Urheberrechte

Die auftraggebende Person gewährt der auftragnehmenden Instanz ein unentgeltliches, inhaltlich, räumlich sowie zeitlich unbeschränktes Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht an ausgewählten Fotografien. Diese werden von der erstellten Tätowierung – insbesondere auch bereits während des Tätowierprozesses – in Abstimmung mit der auftraggebenden Person angefertigt.

Eigentums- und Urheberrechte an Motivvorlagen, sowie an individuellen Entwurfsskizzen oder Vorzeichnungen verbleiben bei der auftragnehmenden Instanz. Die auftragnehmende Instanz behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Vorlagen mehrfach zu verwenden.

10. Einwilligungserklärung im Rahmen der AGB

Die auftraggebende Person willigt ausdrücklich in den von ihr gewünschten und vereinbarten Eingriff sowie in die damit einhergehende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gemäß § 223 Abs. 1 in Verbindung mit § 228 StGB ein. 

Die Tätowierung erfolgt auf eigenen Wunsch und in voller Kenntnis der Art, des Umfangs sowie der möglichen Risiken des Eingriffs. Die Einwilligung erfolgt freiwillig und nach umfassender Aufklärung durch die auftragnehmende Instanz.

Ein nachträglicher Widerruf dieser Einwilligung ist nach Beginn der Leistungserbringung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, zwingende rechtliche Gründe stehen dem entgegen.

11. Schlussbestimmungen der AGB

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Dies gilt entsprechend für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.

Wir wissen, rechtliche Infos sind nicht gerade der spannendste Lesestoff. Aber hey, ohne geht’s leider nicht – Sicherheit geht vor! Jetzt hast du’s geschafft, der trockene Teil ist vorbei und dein Tattoo-Abenteuer kann starten.